3. Satzung (Stand 12.05.2014)

1 Gründung

(1)  Der Verein trägt den Namen „Arsenal Germany“.

(2)  Arsenal Germany vereint Fans des Arsenal FC in Deutschland. Seine Mitglieder distanzieren sich von jeder Art der Gewaltanwendung und Diskriminierung, insbesondere aus Gründen der Herkunft, Hautfarbe, Religion und des Geschlechts.

 

2 Beginn der Mitgliedschaft; Ehrenmitgliedschaft

(1)  Ordentliches Mitglied des Clubs kann jeder werden, der die Clubsatzung schriftlich anerkennt. Clubmitglieder unter achtzehn Jahren müssen zusätzlich das schriftliche Einverständnis ihres gesetzlichen Vertreters vorlegen. Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis. Er bleibt Eigentum von Arsenal Germany und ist nach Beendigung der Mitgliedschaft an den Verein zurückzugeben.

(2)  Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des schriftlichen Aufnahmeantrages durch den Vorstand.

(3)  Auf einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung vergibt der Club eine Ehrenmitgliedschaft.

 

3 Ende der Mitgliedschaft

(1)  Die ordentliche Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds. Ein Anspruch auf Auseinandersetzung des Clubvermögens ist ausgeschlossen, das Mitglied hat keinen Anspruch auf Auszahlung bereits gezahlter Beiträge.

(2)  Ein Austritt ist nur zum Ende eines jeden Monats durch schriftliche Anzeige gegenüber dem Vorstand möglich.

(3)  Ein Ausschluss kann aufgrund vereinsschädigenden Verhaltens erfolgen. Als solches gilt insbesondere ein grober Verstoß gegen diese Satzung. Der Ausschluss kann von jedem Mitglied beantragt werden und wird nach Anhörung des betroffenen Mitglieds vom Vorstand einstimmig beschlossen.

(4)  Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Antrag eines Mitgliedes durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung.

 

4 Organisation

(1)  Organe des Clubs sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2)  Das Geschäftsjahr dauert vom 01.06. bis zum 31.05.

 

5 Mitgliederversammlung

(1)  Die ordentliche Mitgliederversammlung soll am Ende des Geschäftsjahres stattfinden. Sie wird vom Vorstand einberufen. Ihr Ort und ihr Termin sind spätestens acht Wochen zuvor bekannt zu geben.

(2)  Notwendige Tagesordnungspunkte der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:

–   Entlastung des Vorstandes mit Jahresbericht und Kassenbericht,

–  Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.

(3)  Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt in allen Angelegenheiten mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.

(4)  Auf Beschluss des Vorstandes oder eines Drittels der Clubmitglieder wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Ihr Ort und Termin sind spätestens zwei Wochen zuvor bekannt zu geben.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Ihr Verlauf wird in einem Protokoll festgehalten. Dieses muss innerhalb der folgenden vier Wochen online veröffentlicht werden.

 

6 Vorstand

(1)  Die Leitung des Clubs und seine Vertretung obliegen dem Vorstand. Dieser besteht aus fünf volljährigen Mitgliedern, von denen mindestens eines Gründungsmitglied oder seit fünf Jahren Mitglied sein muss. Die Mitgliederversammlung wählt einen Vorsitzenden, einen Secretary (Schriftführer), einen Kassenwart sowie zwei weitere Mitglieder, deren Geschäftsbereich der Vorstand durch Beschluss regelt. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen, sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist. Der Vorstand regelt die Kriterien für die Vergabe von Tickets des Arsenal FC in einer besonderen Ordnung, die im Mitgliederbereich der Website von Arsenal Germany zu veröffentlichen ist.

(2)  Der Vorstand wird jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt ist, wer mindestens die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. Ergibt sich danach nicht die Mindestanzahl der Vorstandsmitglieder nach Absatz 1, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem nur noch die Mehrheitsverhältnisse zwischen den Kandidaten entscheiden. Entfällt danach auf mehrere Kandidaten dieselbe Anzahl abgegebener Stimmen, entscheidet eine Stichwahl. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.

(3)  Zu seiner Entlastung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung hierzu einen Jahresbericht vor.

(4)  Eine Verpflichtung der Mitglieder durch den Vorstand ist auf ihren Anteil am Clubvermögen beschränkt.

 

7 Finanzierung

(1)  Das Clubvermögen wird am Ende des Geschäftsjahres von zwei durch die Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern auf Korrektheit und Bestand überprüft. Die Kassenprüfer legen der Mitgliederversammlung einen Abschlussbericht vor.

(2)  Jedes Mitglied ist zur jährlichen Zahlung eines Mitgliedsbeitrages in Höhe von 15 EUR verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens bis zum 31.07. zu zahlen. Neu beitretende Mitglieder haben den Beitrag unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach dem Beitritt zu zahlen. Mitglieder, die den Beitrag nicht bis zum Ablauf der für sie geltenden Frist entrichten, haben keinen Anspruch auf die Zuteilung von Tickets nach der Ticketordnung (§ 6 Abs. 1 Satz 5).

(3)  Familien oder Partner (Eheleute und deren Kinder, Lebensgemeinschaften und deren Kinder) erwerben auf Antrag eine Familienmitgliedschaft. Der Beitrag hierfür beträgt 15 EUR für den Antragsteller zuzüglich 5 EUR für jedes weitere Mitglied der Familie oder Lebensgemeinschaft. Die Namen und das Verhältnis zum Mitglied sind bei Antragstellung mitzuteilen. Der Antragsteller vertritt alleinverantwortlich die Familie oder Lebensgemeinschaft mit sämtlichen Rechten und Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft, der Kartenbestellung und sonstigen Vereinsaktivitäten ergeben.

 

8 Auflösung

(1)  Der Club ist vom Bestand seiner Mitglieder unabhängig, solange deren Zahl drei nicht unterschreitet.

(2)  Die Mitglieder können mit einer Mehrheit von drei Vierteln der bei einer Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder die Auflösung des Clubs beschließen. Das Clubvermögen wird einem gemeinnützigen Zweck zugeführt.

 

9 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Beschluss der Mitgliederversammlung mit ihrer Veröffentlichung auf der Website von Arsenal Germany in Kraft. Zugleich tritt die am 30.10.2002 in Kraft getretene Gründungssatzung von Arsenal Germany außer Kraft.

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