4. Satzung (Stand 24.08.2024)

§ 1 Gründung

(1)  Der Verein trägt den Namen „Arsenal Germany“.

(2)  Arsenal Germany vereint Fans des Arsenal FC in Deutschland. Seine Mitglieder distanzieren sich von jeder Art der Gewaltanwendung und Diskriminierung, insbesondere aus Gründen der Herkunft, Hautfarbe, Religion und des Geschlechts.

§ 2 Beginn der Mitgliedschaft; Ehrenmitgliedschaft

(1)  Ordentliches Mitglied des Clubs kann jeder werden, der die Clubsatzung schriftlich anerkennt. Clubmitglieder unter achtzehn Jahren müssen zusätzlich das schriftliche Einverständnis ihres gesetzlichen Vertreters vorlegen. Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis. Er bleibt Eigentum von Arsenal Germany und ist nach Beendigung der Mitgliedschaft an den Verein zurückzugeben.

(2)  Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des schriftlichen Aufnahmeantrages durch den Vorstand. Die Annahme erfolgt elektronisch durch die Registrierung und Beitragszahlung des Mitglieds über das Mitgliedertool (derzeit: mitglieder.arsenalfc.de).  Die Mitgliedschaft vermittelt keinen Anspruch auf Beteiligung an Social Media Communities von Arsenal Germany (z. B. Whatsapp).

(3)  Auf einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung vergibt der Club eine Ehrenmitgliedschaft.

§ 3 Ende der Mitgliedschaft

(1)  Die ordentliche Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds. Ein Anspruch auf Auseinandersetzung des Clubvermögens ist ausgeschlossen, das Mitglied hat keinen Anspruch auf Auszahlung bereits gezahlter Beiträge.

(2)  Ein Austritt ist nur zum Ende eines jeden Monats durch schriftliche Anzeige gegenüber dem Vorstand möglich.

(3)  Ein Ausschluss kann aufgrund vereinsschädigenden Verhaltens erfolgen. Als solches gilt insbesondere ein grober Verstoß gegen diese Satzung. Der Ausschluss kann von jedem Mitglied beantragt werden und wird nach Anhörung des betroffenen Mitglieds vom Vorstand einstimmig beschlossen.

(4)  Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Antrag eines Mitgliedes durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung.

§ 4 Organisation

(1)  Organe des Clubs sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2)  Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Juni bis zum 31. Mai.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1)  Die ordentliche Mitgliederversammlung soll am Ende des Geschäftsjahres stattfinden. Sie wird vom Vorstand einberufen. Ihr Ort und ihr Termin sind spätestens vier Wochen zuvor bekannt zu geben.

(2)  Notwendige Tagesordnungspunkte der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:

–   Entlastung des Vorstandes mit Jahresbericht und Kassenbericht,

–  Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers. Es können auch zwei Kassenprüfer gewählt werden.

(3)  Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt in allen Angelegenheiten mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.

(4)  Auf Beschluss des Vorstandes oder eines Drittels der Clubmitglieder wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Ihr Ort und Termin sind spätestens zwei Wochen zuvor bekannt zu geben.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Ihr Verlauf wird in einem Protokoll festgehalten. Dieses muss innerhalb der folgenden vier Wochen online veröffentlicht werden.

§ 6 Vorstand

(1)  Die Leitung des Clubs und seine Vertretung obliegen dem Vorstand. Dieser besteht aus höchstens sieben volljährigen Mitgliedern, von denen mindestens eines Gründungsmitglied oder seit fünf Jahren Mitglied sein muss. Die Mitgliederversammlung wählt einen Vorsitzenden, einen Secretary, einen Kassenwart sowie weitere Mitglieder, deren Geschäftsbereiche der Vorstand durch Beschluss regelt. Die Aufgaben des Secretary und des Kassenwarts können gemeinsam von einem Vorstandsmitglied wahrgenommen werden.  Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen, sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist. Der Vorstand regelt die Kriterien für die Vergabe von Tickets des Arsenal FC in einer besonderen Ordnung, die im Mitgliederbereich der Website von Arsenal Germany zu veröffentlichen ist.

(2)  Der Vorstand wird jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt ist, wer mindestens die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. Ergibt sich danach nicht die Mindestanzahl der Vorstandsmitglieder nach Absatz 1, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem nur noch die Mehrheitsverhältnisse zwischen den Kandidaten entscheiden. Entfällt danach auf mehrere Kandidaten dieselbe Anzahl abgegebener Stimmen, entscheidet eine Stichwahl. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.

(3)  Zu seiner Entlastung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung hierzu einen Jahresbericht vor.

(4)  Eine Verpflichtung der Mitglieder durch den Vorstand ist auf ihren Anteil am Clubvermögen beschränkt.

§ 7 Finanzierung

(1)  Das Clubvermögen wird am Ende des Geschäftsjahres von zwei durch die Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern auf Korrektheit und Bestand überprüft. Die Kassenprüfer legen der Mitgliederversammlung einen Abschlussbericht vor.

(2)  Jedes Mitglied ist zur jährlichen Zahlung eines Mitgliedsbeitrages in Höhe von 16 EUR einschließlich erhobener Gebühren von Zahlungsdienstleistern verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens bis zum 31. Juli zu zahlen. Neu beitretende Mitglieder haben den Beitrag unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach dem Beitritt zu zahlen. Mitglieder haben Zugang zu Matchtickets, die Arsenal Germany zur Verfügung stehen. Das Nähere regelt der Vorstand in einer Ticketordnung.

§ 8 Auflösung

(1)  Der Club ist vom Bestand seiner Mitglieder unabhängig, solange deren Zahl drei nicht unterschreitet.

(2)  Die Mitglieder können mit einer Mehrheit von drei Vierteln der bei einer Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder die Auflösung des Clubs beschließen. Das Clubvermögen wird einem gemeinnützigen Zweck zugeführt.

§ 9 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Beschluss der Mitgliederversammlung am 24. August 2024 in Kraft. Sie ist auf der Website von Arsenal Germany zu veröffentlichen. Zugleich tritt die Satzung in der Fassung vom 12. Mai 2014 außer Kraft.

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